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Unser VereinTierhilfe Spikyranch e.V. |
Der Verein 'Tierhilfe Spikyranch' e.V. Sitz in 79400 Kandern, August Macke Str. 10/1
ist durch die Bescheinigung des Finanzamtes Lörrach seit 2006 als gemeinnützig anerkannt worden und von der Körperschaftssteuer befreit - Steuernummer: 11007 / 18907. Die Gründungssitzung fand am 7.Februar 2006 statt. Auf Wunsch erhalten Sie eine Spendenquittung. Bis 200,- Euro reicht der Bankauszug. Wir bitten bei Überweisung die Adresse des Einzahlers anzugeben.
Vorstand:
Sonya Wyder-Leu - Hauptstrasse 50, 8774 Leuggelbach, Schweiz
Mitgliedschaft: Mitgliedsbeitrag im Jahr - pro Person 30€ / 46,50 SFR
Bei Interesse an einer Mitgliedschaft oder für aktive Mitarbeit nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf: spikyranch@gmx.de Telefon: 00333 89 81 94 80
Kopie der Satzung
Der Verein
führt den Namen " Tierhilfe Spikyranch "e.V.
Deutschland - Die Schweiz - Frankreich, Spanien,
Osteuropäische Länder und alle EU Länder.
1. Name
und Sitz des Vereins
Der Tierschutzverein " Tierhilfe Spikyranch "e.V mit Sitz in Kandern, verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabeordnung. Er
erlangt Rechtsfähigkeit durch Nach
Eintragung führt er den Zusatz " e.V."
2. Zweck
Zweck und Aufgabe des Vereins " Tierhilfe Spikyranch "
e.V. ist der Schutz des Tieres, diese vor
physischen und seelischen Schäden zu bewahren, bereits erkrankten
Tieren eine
Heil- bzw. Pflegebehandlung zu ermöglichen und für Tiere aus dem
Ausland ein neues
Zuhause zu suchen, wenn die Aufnahmekapazität vor Ort erschöpft oder
eine
Vermittlung vor Ort nicht möglich ist, oder die einzige Alternative
die Tötung der Tiere ist.
Der Verein " Tierhilfe Spikyranch "e.V.
ist selbstlos tätig, er verfolgt
keinerlei
eigenwirtschaftliche Zwecke. Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. Die Rettung, Unterbringung, medizinische Versorgung bedürftiger, verletzter
und vom
Tode bedrohter Tiere, Hunde auf den Tötungsstationen, sowie
misshandelter, herrenloser Tiere / Hunde, in unserem Tätigkeitsfeld - im In- und Ausland. Die
Vermittlung an eine Pflegestelle und/ oder direkt an eine neue
Familie.
2.Der
Tierschutzverein " Tierhilfe Spikyranch "e.V. sieht es als seine
Aufgabe
Aufklärungsarbeiten in unserem Tätigkeitsfeld zu betreiben, ein
besseres
Verständnis für die Tiere und im Zusammenleben mit den Tieren zu
ermöglichen. unterstützt und fördert im Rahmen seiner Möglichkeiten und berät in Fragen der Haustierhaltung,
Pflege und Erziehung.
3.
Neutralität.
Der
Tierschutzverein "Tierhilfe Spikyranch e.V." ist politisch und
konfessionell neutral.
4. Organe
des Vereins
Organe
des Vereins sind: a) Der
Vertretungsberechtigte Vorstand (Gesamtvorstand) nach Art 26 BGB b) Der
Kassenwart c) Das
erweiterte Gremium (Innerer Kreis) d) Die
Mitgliederversammlung
5.
Vertretungsberechtigter Vorstand (Gesamt Vorstand)nach Art 26 BGB
Der
Vorstand im Sinne des Art.26 BGB besteht aus: a) Dem 1.
Vorstand
b) Dem
2. Vorstand Jeder ist
einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der
Vorstand nach Art:26 BGB ist ermächtigt zu redaktionellen Änderungen
der Satzung und
Änderungen, die aufgrund Beanstandungen des Registergerichts und oder
zur Erlangung
der Gemeinnützigkeit erforderlich sind.
Der Gesamtvorstand, wird von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von
6 Jahren
mit einfacher Mehrheit
gewählt.
Gesamtsvorstandsmitglieder bleiben solange im Amt bis ein jeweiliger
Nachfolger
ordnungsgemäß bestellt ist. Die
Tätigkeit des Gesamtvorstandes ist ehrenamtlich. Scheidet
ein Gesamtvorstandsmitglied aus, so übernimmt der verbleibende
Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung die Aufgabe des zurückgetretenen
Gesamtvorstandmitgliedes. Das Amt
eines Gesamtvorstandmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Die aktiven Vereinsmitglieder können ein Vorstandsmitglied abberufen, wenn ihm grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Verletzung der Vereinssatzung nachgewiesen werden kann. (Aufgrund der sichtbaren Beweislast stimmen die aktiven Mitglieder über eine Abberufung ab.) Dabei muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, um diesen
Beschluss zu fassen und das Amt des abgesetzten Vorstandmitgliedes neu
zu besetzen. Bis dahin
übernimmt das verbleibende Vorstandsmitglied die Aufgabe des
Gesamtvorstandes.
6.
Erweitertes Gremium (Innerer Kreis)
Das
erweiterte Gremium setzt sich zusammen aus: a) Dem 1.
Vorstand b) Dem 2.
Vorstand
c)
Berater mit Stimmberechtigung Bei
schwierigen Entscheidungen hat der Vorstand das Recht das erweiterte
Gremium
einzuberufen, um die Situation zu
diskutieren und Beschlüsse zu fassen. Der
Berater hat in
diesem Fall denselben Stimmanteil wie die Vorstände und eine
Entscheidung kann
durch Abstimmung beschlussfähig werden. Die Tätigkeit des Beraters ist
ehrenamtlich. Für das
Amt des Beraters können sich aktive Mitglieder zur Verfügung stellen
oder werden
vom Vorstand angesprochen. Die Berater-Anwärter werden vom Vorstand
ausgewählt und in Absprache mit
ihnen, in der Mitgliederversammlung
vorgestellt. Gewählt
wird der Berater durch eine einfache Mehrheit der anwesenden
Vereinsmitglieder. Der Berater wird auf die Dauer von 6 Jahren gewählt
und bleibt so
lange im Amt, bis ein jeweiliger Nachfolger
ordnungsgemäß gewählt wurde. Scheidet
der
Berater aus, werden Entscheidungen
vom Gesamtvorstand getroffen, bis zur
nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, in der ein neuer Berater
gewählt wird.
7.
Mitgliedereintritt
Mitglieder des Vereins können jede natürliche Person nach Vollendung
des
18. Lebensjahres, sowie juristische
Personen werden.
Die
Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Der
Beitritt ist schriftlich zu erklären ( Mitgliedschaftsantrag )
Über die
Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu
werden und ist nicht anfechtbar.
Ein
Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der
Eintritt wird mit Aushändigung eines vom Vorstand unterschriebenen
Mitgliedsantrag wirksam.
Voraussetzungen eines Beitritts in den Tierschutzverein "Tierhilfe
Spikyranch" e.V.:
1. Die Anerkennung der Vereinssatzung 2. Der Antragsteller darf nicht bei einer tierquälerischen Aktivität mitbeteiligt gewesen sein. Bei Feststellen, auch nach Beitritt ist eine sofortige Ausschließung aus dem Verein die Folge,
ohne weitere Anhörung in der
Mitgliederversammlung
3. Der Antragsteller darf
keiner illegalen Gruppe angehören
die Krawalle und Unruhe stiften.
Bei Feststellen dieser Aktivität ist ein sofortiger Ausschluss aus dem
Verein, ohne
weitere Anhörung die Folge
4. Der Antragsteller ist einverstanden, bei
tierquälerischer Handlung die er beobachtet
oder bei Wissen eines Verstoßes gegen das
Tierschutzgesetz, einzugreifen
und/oder diese
beim Vorstand zu melden.
8.Mitgliedsbeitrag
1.Es ist
ein Mitgliedbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Gesamtvorstand bei
Bedarf neu festlegt 2.Der Beitrag ist jährlich Anfang des Jahres zu zahlen ( bis spätestens 30. Februar des aktuellen Jahres ). Für das
Eintrittsjahr ist der Mitgliedsbeitrag voll zu entrichten. Liegt
eine Einzugsermächtigung vor, wird der Mitgliedsbeitrag im Februar des
aktuellen Jahres abgebucht
9.
Beendigung der Mitgliedschaft.
Die
Mitgliedschaft endet durch: a)
Freiwilligen Austritt b)
Tod c)
Ausschließung d)
Streichung aus der Mitgliederliste
1.Der freiwillige Austritt hat schriftlich
an den 1.Vorstand
zu erfolgen 2.Es
ist keine Kündigungsfrist erforderlich 3.Ein
Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des erweiterten
Gremiums, ohne
Mitgliederversammlung, ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluss wird
schriftlich festgehalten und kann nicht von Außenstehenden
beeinträchtigt werden ! Auch nach
Ausschließung steht es keinem öffentlich gerichtlichem Vertreter zu,
diesen Entscheid
anzufechten und/ oder eine Entschädigung in finanzieller oder
materieller Art zu fordern! Vor Entscheidung des erweiterten Gremiums, steht dem Mitglied kein Recht auf
Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit
des
Ausschließungsbeschlusses zu. 4.Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten, im Besonderen bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder Vereinsbeschlüsse, ferner bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereines, bei destruktivem Verhalten das den Vereinszielen nicht förderlich ist, und bei Vorhandensein eines Rückstandes der Beitragszahlung über 3 Monate nach Fälligkeit hinaus,
ausgeschlossen werden.
10.
Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlung wird bei Bedarf vom Vorstand einberufen. Die
Bekanntgabe des Datums der Versammlung erfolgt schriftlich,
spätestens 3 – 4
Wochen vor dem Versammlungstermin.
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand
sie
einberuft und/oder wenn mindestens 1/3 der aktiven
Mitglieder die Einberufung
schriftlich vom Vorstand verlangen. Die
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Der
Mitgliederversammlung obliegt vor allem:
a) Die Planung und Organisation von Tierschutz
Aktivitäten
b) Die Verteilung von Aufgaben, Ämtern,
Funktionen (
Kassenwart / Schriftführer..ect.)
c)
Die Entgegennahme des
Jahresberichtes und der Jahresabrechnung d) Die
Wahl der neuen Gesamtvorstandsmitglieder e) Die
Wahl des Beraters f) Die
Festsetzung des Beitrages und eventuell sonstiger Gebühren
g)Abstimmung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 1000,-€
entscheidet die Mitgliederversammlung (Mehrheit) h)
Satzungsänderungen. i)
Auflösung des Vereins.
11.
Patenschaften/Pflegestellen.
1.Es gibt
die Möglichkeit Patenschaften für Tiere, die der Verein betreut, zu
übernehmen.
2.Patenschaften verpflichten nicht zur Mitgliedschaft.
3.Patenschaften werden in Form materieller und finanzieller Leistungen
des Paten für das/die
jeweiligen Tier/e übernommen.
4.Pflegestellen nur nach Absprache mit dem Gesamtvorstand.
Pflegestelle ist eine
ausgesuchte, vorübergehende Unterbringung für Tiere, die noch kein zu
Hause haben.
12.
Beschlussfassung
Beschlüsse werden im allgemeinen an Mitgliederversammlungen, mit der
Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder,
gefasst. Der
Vorstand entscheidet, bei welchen Beschlüssen auch schriftlich Stimmen abgegeben
werden können, und kündet dies im Voraus an, mit einer Fristsetzung
bis wann die
Stimmen schriftlich beim Vorstand eingegangen sein müssen.
Stimmenthaltungen und oder ungültige Stimmen bleiben daher außer
Betracht. Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung bedürfen der Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Bei
Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich
vereinigen kann. Bei
Stimmgleichheit erfolgt eine Stichwahl.
13.
Beurkundung der Beschlüsse
Über die gefassten Beschlüsse ist ein
Protokoll
aufzunehmen, das vom Protokollführer
und vom
Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
14.
Zuwendung aus Mitteln des Vereins
Mittel des Vereins werden ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke eingesetzt. Alle
Mitglieder, aktiv oder passiv, arbeiten ehrenamtlich, sie erhalten
keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
Hilfsmittel die aus der Vereinskasse
finanziert werden sollen, werden
vom erweiterten Gremium bewilligt.
15.
Begünstigungen
Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
16.
Finanzen
Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes. Die
Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der
Weise
beschränkt, dass zum Abschluss von Rechtsgeschäften
mit einem Leistungsvolumen über 1`000 € hinaus, insbesondere für die Aufnahme von Darlehen, die Zustimmung der
Mitgliederversammlung erforderlich ist.
17.
Auflösung des Vereins
Im Fall der Auflösung des Vereins sind, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der amtierende 1. und 2.Vorstand des Vereins als gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren bestellt. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Tierhilfe
Los Duendes e.V., Bulmker Str. 29, D – 44651 Herne, die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke für die
Förderung des Tierschutzes zu verwenden hat.
18.Liquidation
Die Mitgliederversammlung beschließt im Falle der Auflösung des Vereins über die
Bestellung der Liquidatoren und den Anfallberechtigten. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt , werden die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder Liquidatoren. Die
Liquidatoren vertreten einzeln.
19.
Gerichtsstand.
Bei Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist Kandern, als Sitz
des Vereins, Gerichtsstand.
Kandern, den 12.5.2017
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